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   VG Schwerin, 20.01.2011 - 4 A 1924/06   

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VG Schwerin, 20.01.2011 - 4 A 1924/06 (https://dejure.org/2011,29146)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20.01.2011 - 4 A 1924/06 (https://dejure.org/2011,29146)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - 4 A 1924/06 (https://dejure.org/2011,29146)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08

    Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage;

    Auszug aus VG Schwerin, 20.01.2011 - 4 A 1924/06
    Dann hätte der Landesgesetzgeber mit anderen Worten (so für die vergleichbare Regelung des brandenburgischen Landesrechts: OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08 -, juris, Rn. 9) von der Möglichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. Gebrauch gemacht, die Unterhaltungspflicht auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet aufzuerlegen und hätte zugleich diese Pflicht durch die finanzielle, sich aus § 3 Satz 3 GUVG ergebende Pflicht ersetzt und die Grundstückseigentümer auf diese Weise wieder von der Wahrnehmung der tatsächlichen Unterhaltungspflicht entlastet.

    In dieser Abnahme oder Entlastung liegt der Vorteil für die Verbandsmitglieder bzw. im zweistufigen System nach § 3 GUVG auch für die Grundstückseigentümer, der die Belastung dieser Eigentümer mit Wasser- und Bodenverbandsgebühren rechtfertigt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg 09.03.2010, a.a.O., Rn. 9 sowie BVerwG, 03.07.1992, a.a.O.).

    Die Verbesserung des Bodenzustandes oder auch nur eine Einflussnahme auf ihn ist nicht Aufgabe der Gewässerunterhaltung (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O., Rn. 8).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und nicht nur - wie der Kläger meint - einer den aktuellen Verhältnissen und Erkenntnissen nicht mehr gerecht werdenden älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch durchgehend der Auffassung der mit der Problematik befassten Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, 05.03.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, 14.11.2007 - 13 LB 13/03 -, NuR 2008, 43; s.a. OVG Greifswald, 07.06.1999 - 1 M 51/98 -, Der Überblick 1999, 517, 518; für Gewässerflächen OVG Greifswald, 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, LKV 2000, 502, 503), der sich der Senat anschließt, dass eine Heranziehung aller Grundstücke bzw. Verbandsmitglieder des Einzugsgebietes nach einem Flächenmaßstab auch ohne beitragsmäßige Berücksichtigung vorhandener qualitativer und struktureller Boden- und Nutzungsunterschiede den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich standhält.

  • VG Greifswald, 14.12.2007 - 3 A 587/05

    Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren

    Auszug aus VG Schwerin, 20.01.2011 - 4 A 1924/06
    Insofern sei davon auszugehen, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich im Verbandsgebiet um zahlreiche kirchliche Eigentümer handele, die jedoch nicht zur Verbandsversammlung eingeladen worden seien, aus formalen Gründen von der Verbandsversammlung wirksame Beschlüsse im Hinblick auf die Beitragssätze nicht hätten gefasst werden können, und insofern auch der Beitragssatz bzw. die Beitragshöhe, die vom Beklagten auf die grundsteuerpflichtigen Grundstücke umgelegt würden, rechtlich zu beanstanden sei (vgl. Urteil des VG Greifswald v. 14. Dez. 2007 - 3 A 587/05 -).

    Die Heilungsnorm ist die augenscheinliche Reaktion des Gesetzgebers auf die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald (Urt. v. 14. Dez. 2007 - 3 A 587/05 -, juris, Rn. 34).

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus VG Schwerin, 20.01.2011 - 4 A 1924/06
    Die Zweistufigkeit des vorliegenden Finanzierungssystems führt allerdings dazu, dass die auf der zweiten Stufe Gebührenpflichtigen der umgelegten Beiträge der Mitgliedsgemeinde für den Wasser- und Bodenverband den Einwand erheben können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde zu Verbandslasten sei rechtswidrig, etwa weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 -, KStZ 2008, 12, 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13.05

    Gewässerunterhaltung, Umlagegebühr, Unterhaltungspflicht, Übertragbarkeit,

    Auszug aus VG Schwerin, 20.01.2011 - 4 A 1924/06
    Dieses Verständnis des "Vorteils" im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne, der es rechtfertigt, die Grundstückseigentümer des Verbandsgebietes mit den Kosten der Unterhaltungspflicht zu belasten, liegt auch durchweg der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde (vgl. OVG Münster, 15.09.1999 - 9 A 2736/96 -, ZfW 2002, 118; OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13/05 -, LKV 2007, 374; s. auch Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 265).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.2010 - 1 L 200/05

    Kein Differenzierungsgebot bezüglich Wald- und Landwirtschaftsflächen bei der

    Auszug aus VG Schwerin, 20.01.2011 - 4 A 1924/06
    Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem (wohl) jüngsten Urteil auf diesem Rechtsgebiet (Urt. v. 23. Juni 2010 - 1 L 200/05 -, NordÖR 2011, 35, hier zitiert aus juris, Rn. 29 ff.) Folgendes ausgeführt, dem sich das Gericht anschließt:.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2000 - 1 L 50/98

    Antizipierte Benutzungsgebühr, Gebührenkalkulation, Gebührenpflicht,

    Auszug aus VG Schwerin, 20.01.2011 - 4 A 1924/06
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und nicht nur - wie der Kläger meint - einer den aktuellen Verhältnissen und Erkenntnissen nicht mehr gerecht werdenden älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch durchgehend der Auffassung der mit der Problematik befassten Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, 05.03.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, 14.11.2007 - 13 LB 13/03 -, NuR 2008, 43; s.a. OVG Greifswald, 07.06.1999 - 1 M 51/98 -, Der Überblick 1999, 517, 518; für Gewässerflächen OVG Greifswald, 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, LKV 2000, 502, 503), der sich der Senat anschließt, dass eine Heranziehung aller Grundstücke bzw. Verbandsmitglieder des Einzugsgebietes nach einem Flächenmaßstab auch ohne beitragsmäßige Berücksichtigung vorhandener qualitativer und struktureller Boden- und Nutzungsunterschiede den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich standhält.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1999 - 9 A 2736/96

    Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben ; Beitragsanteile für

    Auszug aus VG Schwerin, 20.01.2011 - 4 A 1924/06
    Dieses Verständnis des "Vorteils" im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne, der es rechtfertigt, die Grundstückseigentümer des Verbandsgebietes mit den Kosten der Unterhaltungspflicht zu belasten, liegt auch durchweg der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde (vgl. OVG Münster, 15.09.1999 - 9 A 2736/96 -, ZfW 2002, 118; OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13/05 -, LKV 2007, 374; s. auch Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 265).
  • OVG Niedersachsen, 14.11.2007 - 13 LB 13/03

    Heranziehung zu Verbandsbeiträgen (hier : Wasserverband) für unter Naturschutz

    Auszug aus VG Schwerin, 20.01.2011 - 4 A 1924/06
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und nicht nur - wie der Kläger meint - einer den aktuellen Verhältnissen und Erkenntnissen nicht mehr gerecht werdenden älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch durchgehend der Auffassung der mit der Problematik befassten Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, 05.03.1976, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O.; OVG Lüneburg, 14.11.2007 - 13 LB 13/03 -, NuR 2008, 43; s.a. OVG Greifswald, 07.06.1999 - 1 M 51/98 -, Der Überblick 1999, 517, 518; für Gewässerflächen OVG Greifswald, 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, LKV 2000, 502, 503), der sich der Senat anschließt, dass eine Heranziehung aller Grundstücke bzw. Verbandsmitglieder des Einzugsgebietes nach einem Flächenmaßstab auch ohne beitragsmäßige Berücksichtigung vorhandener qualitativer und struktureller Boden- und Nutzungsunterschiede den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich standhält.
  • VG Schwerin, 15.09.2005 - 4 A 3121/02
    Auszug aus VG Schwerin, 20.01.2011 - 4 A 1924/06
    Die Satzung sei entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin (Az. 4 A 3121/02) und unter Einbeziehung des neuen Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern überarbeitet und schließlich am 11. Februar 2006 veröffentlicht worden.
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